Recht & Urteile
Abmahnung wegen Greenwashing: Risiken und Durchsetzung in Deutschland
Irreführende Umweltwerbung kann in Deutschland abgemahnt werden. Der Beitrag erklärt, wer abmahnen kann, welche Rolle die EmpCo-Richtlinie spielt und warum die Durchsetzung EU-weit unterschiedlich ist.
Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 rückt irreführende Umweltwerbung stärker in den Fokus. In Deutschland ist das zentrale Durchsetzungsinstrument bei unlauterer Werbung schon lange das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Über das 3. UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43) werden die EmpCo-Vorgaben in dieses System eingearbeitet und gelten ab dem 27. September 2026.
Hinweis zum Geltungsbereich: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Deutschland. Da die EmpCo-Richtlinie eine Richtlinie ist, gestalten die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten, Sanktionen und Durchsetzung unterschiedlich aus. Für Werbung in anderen EU-Ländern gelten deren nationale Regelungen.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist im deutschen Lauterkeitsrecht ein außergerichtliches Instrument, mit dem ein Berechtigter einen Verstoß rügt und zur Unterlassung auffordert. Ziel ist es, einen Streit ohne Gericht beizulegen. In der Praxis wird häufig verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – also verbindlich zuzusagen, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen, andernfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wer kann wegen Greenwashing vorgehen?
Nach dem UWG kommen als Anspruchsberechtigte insbesondere in Betracht:
- Mitbewerber, die durch die beanstandete Werbung betroffen sind;
- qualifizierte Wirtschaftsverbände unter den gesetzlichen Voraussetzungen;
- qualifizierte Verbraucherverbände, die in den einschlägigen Listen geführt werden.
Die genaue Klage- und Abmahnbefugnis hängt von den gesetzlichen Anforderungen ab. Nicht jede beliebige Stelle kann wirksam abmahnen; die Voraussetzungen sollten im Einzelfall geprüft werden.
Welche Rolle spielt die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Vorgaben konkretisieren, welche Umweltaussagen als irreführend oder unzulässig gelten – etwa pauschale Umweltbegriffe ohne Nachweis, kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims oder Siegel ohne anerkannte Grundlage. Verstöße gegen diese Maßstäbe können über das UWG durchgesetzt werden. Das erweitert den Kreis potenziell angreifbarer Aussagen und erhöht das Abmahnrisiko für unbelegte Umweltwerbung.
Wie hoch ist das Risiko?
Das Risiko ist nicht pauschal zu beziffern; es hängt von Sichtbarkeit, Reichweite und Substanz der Aussage ab. Besonders exponiert sind gut sichtbare Claims auf Startseiten, Verpackungen und in Kampagnen sowie Aussagen, die eine herausragende Umweltleistung suggerieren. Konkrete, belegte Angaben sind deutlich weniger angreifbar als pauschale Behauptungen.
Welche Folgen kann ein Verstoß haben?
Die möglichen Folgen reichen über die Abmahnung hinaus. In Betracht kommen insbesondere:
- Unterlassung. Der Berechtigte kann verlangen, dass die beanstandete Aussage künftig unterbleibt.
- Vertragsstrafe. Wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und später erneut verstoßen, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
- Kostenerstattung. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu erstatten.
- Gerichtliche Schritte. Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Weg über einstweilige Verfügung oder Klage folgen.
Daneben sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung auch behördliche Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten vor. Deren konkrete Ausgestaltung – etwa Zuständigkeiten und Bußgeldrahmen – ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Welche Aussagen sind typischerweise angreifbar?
Erfahrungsgemäß besonders exponiert sind:
- pauschale Umweltbegriffe ohne Beleg („umweltfreundlich“, „nachhaltig“);
- kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Aussagen;
- Siegel ohne anerkannte, unabhängige Grundlage;
- Vergleiche ohne offengelegte Methodik.
Konkrete, belegte Angaben sind demgegenüber deutlich weniger angreifbar. Wer diese Risikofelder gezielt prüft, senkt die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung erheblich.
Wie reagiert man auf eine Abmahnung?
Wichtige Grundregeln:
- Fristen ernst nehmen. Abmahnungen enthalten in der Regel kurze Fristen. Untätigkeit kann zu gerichtlichen Schritten führen.
- Nicht vorschnell unterschreiben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet langfristig und kann Vertragsstrafen auslösen. Ihr Inhalt sollte genau geprüft werden.
- Rechtsrat einholen. Eine anwaltliche Prüfung hilft einzuschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Reaktion angemessen wäre.
- Dokumentieren. Bewahren Sie die beanstandete Werbung und alle Belege auf.
Wie senkt man das Risiko vorbeugend?
Der wirksamste Schutz ist eine belastbare Kommunikation: konkrete statt pauschaler Aussagen, dokumentierte Nachweise und eine kritische Prüfung von Siegeln und Neutralitäts-Claims. Eine systematische Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen vor dem 27. September 2026 hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
Fazit
In Deutschland ist Greenwashing über das UWG abmahnbar, und die EmpCo-Vorgaben schärfen die Maßstäbe. Wer unbelegt mit Umweltvorteilen wirbt, geht ein erhöhtes Risiko ein. Da die Durchsetzung EU-weit unterschiedlich geregelt ist, gilt diese Darstellung nur für Deutschland; bei grenzüberschreitender Werbung und im konkreten Streitfall ist eine anwaltliche Einzelfallprüfung angezeigt.