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Verbotene Begriffe

Generische Umweltaussagen: Wann „nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ erlaubt sind

Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ geraten unter der EmpCo-Richtlinie unter Druck. Der Beitrag zeigt, wann solche Aussagen zulässig bleiben und wie man sie belegbar macht.

Autor: EmpCo-Test RedaktionZuletzt aktualisiert: 11. Juli 2026

Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ sind aus der Produktwerbung kaum wegzudenken. Genau diese Pauschalität macht sie unter der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 jedoch problematisch. Die Richtlinie zählt generische Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten, hervorragenden Umweltleistung zu den Praktiken, die künftig als unzulässig gelten können.

Was ist eine generische Umweltaussage?

Als generisch gelten allgemeine Umweltbehauptungen, die keine konkrete, überprüfbare Eigenschaft benennen. Typische Beispiele sind „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „klimaschonend“, „naturnah“ oder eben „nachhaltig“, wenn sie ohne weitere Erläuterung und ohne Beleg verwendet werden. Das Problem: Solche Begriffe suggerieren einen allgemeinen Umweltvorteil, ohne dass klar wird, worin dieser besteht oder wie er nachgewiesen ist.

Warum sind solche Aussagen riskant?

Der EU-Gesetzgeber sieht in pauschalen Umweltbegriffen ein hohes Irreführungspotenzial. Verbraucherinnen und Verbraucher können nicht erkennen, ob sich der behauptete Vorteil auf das gesamte Produkt, nur auf einen Bestandteil oder auf einen einzelnen Abschnitt des Lebenszyklus bezieht. Zudem fehlt häufig jede Vergleichsgrundlage: „umweltfreundlicher“ – im Vergleich wozu?

Deshalb sind generische Aussagen ohne Nachweis einer anerkannten, hervorragenden Umweltleistung besonders riskant. Der Maßstab ist hoch: Es genügt nicht, dass ein Produkt „etwas besser“ ist als der Durchschnitt.

Wann bleiben „nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ zulässig?

Die Begriffe sind nicht per se verboten. Zulässig bleiben sie tendenziell, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Konkretisierung. Die Aussage bezieht sich auf eine klar benannte Eigenschaft, nicht auf einen diffusen Gesamteindruck.
  2. Beleg. Für die konkrete Eigenschaft liegt ein belastbarer Nachweis vor – etwa ein anerkanntes Zertifikat, geprüfte Messdaten oder eine anerkannte Methodik.

Wird beispielsweise „nachhaltig produziert“ verwendet, sollte klar sein, worauf sich „nachhaltig“ bezieht (Energie, Material, Lieferkette) und wie dies belegt ist. Je konkreter und überprüfbarer die Aussage, desto geringer das Risiko.

Wie macht man Umweltaussagen belegbar?

Ein praktischer Ansatz ist, jede Aussage in drei Schritten zu prüfen:

  • Was genau wird behauptet? Formulieren Sie die konkrete Umwelteigenschaft aus.
  • Worauf bezieht sie sich? Gesamtprodukt, Komponente oder Lebenszyklus-Abschnitt – und ist das klar erkennbar?
  • Womit ist sie belegt? Ordnen Sie einen konkreten Nachweis zu und prüfen Sie, ob er die Aussage tatsächlich trägt.

Aus „umweltfreundliche Verpackung“ wird so etwa „Verpackung aus 90 Prozent recyceltem Kunststoff“ – eine Angabe, die sich überprüfen lässt. Aus „nachhaltiges Unternehmen“ wird „Strom zu 100 Prozent aus zertifizierten erneuerbaren Quellen (Nachweis: …)“.

Was ist mit Vergleichen und Steigerungen?

Vergleichende Aussagen („umweltfreundlicher als …“) erfordern eine transparente, überprüfbare Grundlage: Was wird verglichen, nach welcher Methode und mit welchem Bezugspunkt? Ohne diese Angaben sind Vergleiche riskant. Steigerungsformen wie „besonders nachhaltig“ erhöhen das Risiko zusätzlich, weil sie eine herausragende Leistung suggerieren, die entsprechend hoch belegt werden muss.

Was bedeutet „anerkannte, hervorragende Umweltleistung“?

Der hohe Maßstab der Richtlinie knüpft an eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung an. Das bedeutet: Eine pauschale Umweltaussage lässt sich nicht schon damit rechtfertigen, dass ein Produkt etwas besser abschneidet als vergleichbare Angebote. Erforderlich ist eine Leistung, die anhand anerkannter Maßstäbe – etwa einschlägiger Normen, geprüfter Ökobilanzen oder anerkannter Zertifizierungssysteme – als herausragend gelten kann. Fehlt ein solcher Nachweis, ist die pauschale Aussage riskant. Diese hohe Schwelle ist ein bewusster Regelungszweck: Allgemeine Umweltbegriffe sollen nur dann verwendet werden, wenn sie tatsächlich eine besondere Leistung widerspiegeln.

Beispiele: vorher und nachher

Einige typische Umformulierungen verdeutlichen den Ansatz:

  • Statt „umweltfreundliches Waschmittel“ besser „Waschmittel mit X Prozent biologisch abbaubaren Tensiden (Prüfnorm: …)“.
  • Statt „nachhaltige Verpackung“ besser „Verpackung aus 100 Prozent Altpapier, FSC-Recycling-zertifiziert“.
  • Statt „grüner Versand“ besser „Versand mit Fahrzeugen, die zu X Prozent elektrisch betrieben werden“.

In jedem Fall wird ein diffuser Sammelbegriff durch eine konkrete, überprüfbare Angabe ersetzt. Das reduziert nicht nur das rechtliche Risiko, sondern erhöht auch die Aussagekraft gegenüber Kundinnen und Kunden.

Checkliste für die Praxis

  • Pauschale Begriffe identifizieren und hinterfragen.
  • Für jede Aussage einen konkreten Bezug und einen Beleg dokumentieren.
  • Vage Begriffe durch messbare Angaben ersetzen.
  • Vergleiche nur mit offengelegter Methodik verwenden.
  • Im Zweifel eine anwaltliche Einzelfallprüfung einholen.

Fazit

Generische Umweltaussagen sind unter der EmpCo-Richtlinie kein sicheres Terrain mehr. „Nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ bleiben nutzbar, aber nur mit Substanz: konkret formuliert, korrekt eingeordnet und belegt. Der Wechsel von Schlagworten zu überprüfbaren Fakten ist zugleich eine Chance, Glaubwürdigkeit zu gewinnen. Da die nationale Umsetzung variieren kann, empfiehlt sich bei grenzüberschreitender Werbung eine gesonderte Prüfung.

Häufige Fragen

Hinweis: Automatisierte technische Prüfung und allgemeine Information – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine verbindliche Bewertung nimmt nur eine zugelassene Kanzlei vor. Es erfolgt keine Umformulierung oder Texterstellung.