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Verbotene Begriffe

„Klimaneutral“ ab 2026: Was noch erlaubt ist

Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ auf Basis von Kompensation wird durch die EmpCo-Richtlinie stark eingeschränkt. Dieser Beitrag erklärt, welche Aussagen riskant sind und welche Alternativen bleiben.

Autor: EmpCo-Test RedaktionZuletzt aktualisiert: 11. Juli 2026

Werbung mit Klimaneutralität war lange ein beliebtes Marketinginstrument. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer deutschen Umsetzung ändert sich das grundlegend. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die im Wesentlichen auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen, gehören zu den ausdrücklich adressierten Risikofällen.

Warum sind Klimaneutralitäts-Aussagen so kritisch?

Der Kern des Problems liegt in der Aussagekraft. Wird ein Produkt als „klimaneutral“ beworben, weil das Unternehmen an anderer Stelle Emissionen kompensiert, entsteht bei Verbraucherinnen und Verbrauchern leicht der Eindruck, das Produkt selbst verursache keine oder nur geringe Emissionen. Tatsächlich können die Emissionen unverändert hoch sein und lediglich rechnerisch ausgeglichen werden. Der EU-Gesetzgeber und die deutsche Rechtsprechung sehen darin ein erhebliches Irreführungspotenzial.

Bereits vor der EmpCo-Richtlinie hatten deutsche Gerichte strenge Anforderungen an solche Aussagen gestellt, insbesondere an die Aufklärung darüber, wie die Neutralität erreicht wird. Die Richtlinie verschärft diese Linie, indem sie kompensationsbasierte Neutralitätsaussagen als grundsätzlich problematisch einordnet.

Was ändert sich konkret ab dem 27. September 2026?

Ab diesem Datum sind die neuen Vorgaben in Deutschland anzuwenden. Als besonders riskant gelten Aussagen, die

  • ein Produkt oder Unternehmen pauschal als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ darstellen und
  • diese Behauptung im Wesentlichen auf Kompensation statt auf tatsächlicher Emissionsminderung stützen.

Das bedeutet nicht, dass jede Erwähnung von Klimaschutzmaßnahmen unzulässig wird. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen belegbaren, tatsächlich erreichten Minderungen und rechnerischem Ausgleich.

Welche Aussagen bleiben eher tragfähig?

Ein risikoärmerer Ansatz besteht darin, konkrete und überprüfbare Angaben zu machen, statt pauschale Neutralität zu behaupten. Beispiele für tendenziell belastbarere Formulierungen:

  • „Wir haben die CO₂-Emissionen pro Produkteinheit seit 2020 um X Prozent reduziert“ – mit Angabe von Bezugsjahr, Berechnungsmethode und Prüfquelle.
  • „Für die verbleibenden Emissionen unterstützen wir folgendes Klimaschutzprojekt …“ – klar getrennt von der eigenen Reduktionsleistung.
  • Angaben zum konkreten Anteil erneuerbarer Energie oder recycelter Materialien mit nachvollziehbaren Zahlen.

Solche Aussagen verlagern den Fokus von einer schwer haltbaren Gesamtbehauptung hin zu belegbaren Einzelfakten.

Wie sollte man mit Kompensation umgehen?

Kompensation ist nicht per se unzulässig. Problematisch wird sie, wenn sie als Grundlage für eine pauschale Neutralitätsaussage dient. Transparenz ist der Schlüssel: Wer Kompensationsprojekte unterstützt, kann dies darstellen – idealerweise mit Angaben dazu, welches Projekt unterstützt wird, in welchem Umfang und nach welchem Standard. Die eigene Reduktionsleistung und die ausgeglichenen Restemissionen sollten klar voneinander getrennt werden, damit kein falscher Gesamteindruck entsteht.

Was gilt für Aussagen über künftige Klimaziele?

Viele Unternehmen werben nicht mit gegenwärtiger, sondern mit angestrebter Klimaneutralität – etwa „klimaneutral bis 2040“. Solche Zukunftsaussagen sind nach der Richtlinie nur dann tragfähig, wenn sie auf klaren, überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Dazu gehören in der Regel ein konkreter Umsetzungsplan, messbare Zwischenziele und eine unabhängige Überprüfung des Fortschritts. Eine bloße Zielankündigung ohne belegten Fahrplan gilt als riskant, weil sie einen Fortschritt suggeriert, der noch nicht gesichert ist.

Ein praktisches Beispiel

Angenommen, ein Unternehmen bewirbt ein Produkt als „klimaneutral“, weil es die rechnerischen Emissionen über Zertifikate ausgleicht. Diese Aussage ist unter der EmpCo-Richtlinie hoch riskant. Eine tragfähigere Alternative wäre: „Die Herstellung dieses Produkts verursacht X kg CO₂. Seit 2020 haben wir diesen Wert um Y Prozent gesenkt; für die verbleibenden Emissionen unterstützen wir das Projekt Z.“ Diese Formulierung nennt konkrete Zahlen, trennt eigene Reduktion und Kompensation und vermeidet den pauschalen Neutralitätsbegriff. Sie ist damit sowohl rechtlich robuster als auch für Kundinnen und Kunden aussagekräftiger.

Was ist mit bestehenden Kampagnen und Verpackungen?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wo Neutralitäts-Claims verwendet werden – auf Websites, in Kampagnen, auf Verpackungen und in Produktdatenblättern. Da Verpackungen oft lange Vorlaufzeiten haben, ist eine rechtzeitige Umstellung sinnvoll. Wo bestehende Aussagen nicht mehr haltbar erscheinen, kann eine Neuformulierung hin zu konkreten Angaben das Risiko deutlich senken.

Fazit

Die Zeit pauschaler Klimaneutralitäts-Werbung neigt sich dem Ende zu. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Maßstäbe, und kompensationsbasierte Neutralitätsaussagen sind mit hohem Risiko verbunden. Wer stattdessen auf konkrete, belegbare Angaben setzt, kommuniziert nicht nur rechtssicherer, sondern häufig auch glaubwürdiger. Bei „klimapositiv“-Aussagen und in grenzüberschreitenden Fällen empfiehlt sich eine anwaltliche Einzelfallprüfung, da die nationale Umsetzung variieren kann.

Häufige Fragen

Hinweis: Automatisierte technische Prüfung und allgemeine Information – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine verbindliche Bewertung nimmt nur eine zugelassene Kanzlei vor. Es erfolgt keine Umformulierung oder Texterstellung.