Grundlagen
Was ist die EmpCo-Richtlinie? Ein Überblick für Unternehmen
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Regeln für Umweltwerbung. In Deutschland gilt sie ab dem 27. September 2026. Dieser Überblick erklärt Ziel, Zeitplan und die vier zentralen Verbote.
Die EmpCo-Richtlinie – amtlich die Richtlinie (EU) 2024/825 zur "Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel" (englisch: Empowering Consumers for the Green Transition, daher das Kürzel EmpCo) – ist ein zentraler Baustein der EU-Verbraucherpolitik. Sie ändert zwei bestehende Regelwerke: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung – häufig als "Greenwashing" bezeichnet – einzudämmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässlichere Informationen zu geben.
Warum wurde die EmpCo-Richtlinie eingeführt?
Der EU-Gesetzgeber begründet die Richtlinie damit, dass Umweltaussagen in der Werbung stark zugenommen haben, viele davon aber vage, unbelegt oder schlicht falsch seien. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist kaum überprüfbar, ob ein als "grün" beworbenes Produkt tatsächlich Vorteile bietet. Das erschwert bewusste Kaufentscheidungen und benachteiligt Unternehmen, die real in Nachhaltigkeit investieren. Die Richtlinie soll deshalb einheitliche Mindeststandards für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel schaffen.
Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?
Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere über das 3. UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), das die Vorgaben in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einarbeitet.
Wichtig: Die EmpCo-Richtlinie ist eine Richtlinie, keine unmittelbar geltende Verordnung. Die konkrete Ausgestaltung – etwa Zuständigkeiten, Sanktionshöhen und Verfahren – kann sich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden. Wer in mehreren EU-Ländern wirbt, sollte die jeweilige nationale Umsetzung prüfen.
Welche vier Verbote stehen im Mittelpunkt?
Die Richtlinie ergänzt die "schwarze Liste" stets unzulässiger Geschäftspraktiken. Vier Punkte sind für die Praxis besonders bedeutsam:
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Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis. Allgemeine Begriffe wie "umweltfreundlich", "grün", "öko" oder "nachhaltig" sind problematisch, wenn keine anerkannte, hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Eine bloße Behauptung genügt nicht.
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Aussagen zum Gesamtprodukt, wenn nur ein Teilaspekt betroffen ist. Wird ein Produkt als umweltfreundlich dargestellt, obwohl sich der Vorteil nur auf eine Komponente oder einen Lebenszyklus-Abschnitt bezieht, kann dies irreführend sein.
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Klimaneutralitäts-Aussagen auf Basis von Kompensation. Behauptungen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", die im Wesentlichen auf dem Ausgleich von Emissionen (Offsetting) beruhen, sind kritisch zu bewerten.
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Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkannte Grundlage. Siegel, die nicht auf einem staatlich anerkannten oder auf einem zertifizierungsbasierten System beruhen, gelten als riskant.
Diese Punkte sind keine erschöpfende Aufzählung. Daneben schärft die Richtlinie weitere Regeln, etwa zu Aussagen über künftige Umweltleistung und zu Vergleichen.
Was bedeutet das für die Werbepraxis?
Für Unternehmen empfiehlt sich ein risikoorientierter Blick statt pauschaler Angst. Nicht jede Umweltaussage ist unzulässig – entscheidend ist, ob sie konkret, belegbar und korrekt eingeordnet ist. Sinnvoll sind unter anderem:
- eine Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen auf Website, Verpackung und in Kampagnen;
- die Zuordnung von Nachweisen zu jeder Aussage (Studien, Zertifikate, Messdaten);
- das Ersetzen vager Begriffe durch konkrete, überprüfbare Angaben;
- eine kritische Prüfung von Siegeln und Klimaneutralitäts-Claims.
Welche weiteren Neuerungen bringt die Richtlinie?
Neben den vier zentralen Verboten enthält die Richtlinie weitere Punkte, die in der Praxis relevant werden können:
- Aussagen über künftige Umweltleistung. Werbeversprechen zu künftigen Zielen – etwa eine angestrebte Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr – sollen nur zulässig sein, wenn sie auf klaren, überprüfbaren Verpflichtungen und einem nachvollziehbaren Umsetzungsplan beruhen. Reine Absichtserklärungen ohne konkrete Zwischenschritte sind riskant.
- Transparente Vergleiche. Vergleichende Umweltaussagen erfordern nachvollziehbare Angaben zu Methode, Datengrundlage und Bezugspunkt.
- Verbraucherinformation über Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Weil die Richtlinie auch die Verbraucherrechte-Richtlinie ändert, rücken Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und – bei Produkten mit digitalen Elementen – zu Software-Updates stärker in den Fokus. Ziel ist es, vorzeitige Obsoleszenz und irreführende Haltbarkeitsversprechen zu vermeiden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die genaue Reichweite einzelner Vorgaben hängt von der nationalen Umsetzung und der weiteren Auslegung durch Behörden und Gerichte ab.
Wie sollten Unternehmen jetzt vorgehen?
Da die Anwendung ab dem 27. September 2026 vorgesehen ist, bleibt Zeit für eine geordnete Vorbereitung. Ein pragmatischer Weg ist, zunächst besonders sichtbare und risikobehaftete Aussagen zu prüfen – etwa Klimaneutralitäts-Claims und pauschale Nachhaltigkeitsbegriffe – und anschließend die restliche Kommunikation systematisch nachzuziehen. Bei rechtlichen Zweifelsfällen ist eine anwaltliche Einzelfallprüfung ratsam, insbesondere bei grenzüberschreitender Werbung.
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Wechsel von der Selbstauskunft hin zur Nachweispflicht: Wer mit Umweltvorteilen wirbt, sollte diese belegen können. Für Unternehmen mit substanziellen Nachhaltigkeitsleistungen kann das sogar ein Vorteil sein, weil unbelegte Konkurrenzaussagen an Boden verlieren.