Verbotene Begriffe
CO₂-neutral werben: Was ab September 2026 verboten ist
Kompensationsbasierte Neutralitäts-Claims wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ werden durch die EmpCo-Richtlinie stark eingeschränkt. Dieser Beitrag erklärt, was riskant wird und welche Aussagen bleiben.
Werbung mit „CO₂-neutral“ oder „klimaneutral“ gehörte lange zum Standardrepertoire nachhaltiger Kommunikation. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und ihrer deutschen Umsetzung ändert sich das grundlegend. Aussagen, die eine Neutralität im Wesentlichen durch den Ausgleich von Emissionen begründen, gehören zu den ausdrücklich adressierten Risikofällen. In Deutschland wird die Richtlinie durch das 3. UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt und ist ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.
Warum sind kompensationsbasierte Neutralitäts-Claims so kritisch?
Der Kern des Problems liegt in dem Eindruck, den ein solcher Claim erzeugt. Wird ein Produkt als „CO₂-neutral“ beworben, weil das Unternehmen die entstehenden Emissionen an anderer Stelle ausgleicht, entsteht bei Verbraucherinnen und Verbrauchern leicht der Eindruck, das Produkt selbst verursache keine oder nur geringe Emissionen. Tatsächlich können die Emissionen unverändert hoch sein und lediglich rechnerisch kompensiert werden. Der EU-Gesetzgeber sieht darin ein erhebliches Irreführungspotenzial.
Die EmpCo-Richtlinie ordnet Umweltaussagen, die vollständig auf Kompensation gestützt sind, als grundsätzlich unzulässig ein. Damit verschärft sie eine Linie, die deutsche Gerichte bereits zuvor angedeutet hatten, als sie strenge Anforderungen an die Aufklärung über die Grundlage von Neutralitätsaussagen stellten.
Was wird ab dem 27. September 2026 konkret riskant?
Ab diesem Datum sind die neuen Vorgaben in Deutschland anzuwenden. Als besonders riskant gelten Aussagen, die
- ein Produkt oder ein Unternehmen pauschal als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „Netto-Null“ oder „klimapositiv“ darstellen und
- diese Behauptung im Wesentlichen auf Kompensation statt auf tatsächlicher Emissionsminderung stützen.
Auch der verbreitete Claim „klimaneutraler Versand“ fällt in diesen Bereich, wenn er allein auf dem Ausgleich der Transportemissionen beruht. Das bedeutet nicht, dass jede Erwähnung von Klimaschutzmaßnahmen unzulässig wird. Entscheidend bleibt die Unterscheidung zwischen belegbaren, tatsächlich erreichten Minderungen und rechnerischem Ausgleich.
Was ist der Unterschied zwischen Reduktion und Kompensation?
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Verständnis der neuen Regeln. Reduktion bedeutet, dass ein Unternehmen die eigenen Emissionen tatsächlich senkt – etwa durch effizientere Prozesse, erneuerbare Energie oder veränderte Materialien. Kompensation bedeutet, dass fortbestehende Emissionen über Zertifikate oder die Finanzierung externer Klimaschutzprojekte rechnerisch ausgeglichen werden.
Die EmpCo-Richtlinie behandelt beides bewusst unterschiedlich. Belegte Reduktionen können kommuniziert werden, weil sie eine reale Verbesserung beschreiben. Kompensationsbasierte Neutralität dagegen suggeriert einen Zustand, der so nicht besteht, und gilt daher als besonders problematisch. Wer beides vermischt, riskiert eine irreführende Gesamtaussage.
Welche Aussagen bleiben nach der Umstellung möglich?
Ein risikoärmerer Ansatz besteht darin, konkrete und überprüfbare Angaben zu machen, statt pauschale Neutralität zu behaupten. Beispiele für tendenziell belastbarere Formulierungen:
- „Wir haben die CO₂-Emissionen pro Produkteinheit seit 2021 um X Prozent reduziert“ – mit Angabe von Bezugsjahr, Berechnungsmethode und Prüfquelle.
- „Für die verbleibenden Emissionen unterstützen wir folgendes Klimaschutzprojekt …“ – klar getrennt von der eigenen Reduktionsleistung.
- Angaben zum Anteil erneuerbarer Energie, recycelter Materialien oder emissionsarmer Zustellung mit nachvollziehbaren Zahlen.
Solche Aussagen verlagern den Fokus von einer schwer haltbaren Gesamtbehauptung hin zu belegbaren Einzelfakten. Wie diese Abgrenzung im Detail funktioniert, vertieft der Beitrag „Klimaneutral“ ab 2026: Was noch erlaubt ist.
Wie sollte man mit Kompensation weiterhin umgehen?
Kompensation ist nicht per se unzulässig. Problematisch wird sie, wenn sie als Grundlage für eine pauschale Neutralitätsaussage dient. Transparenz ist entscheidend: Wer Kompensationsprojekte unterstützt, kann dies darstellen – idealerweise mit Angaben dazu, welches Projekt in welchem Umfang und nach welchem Standard unterstützt wird. Die eigene Reduktionsleistung und die ausgeglichenen Restemissionen sollten klar voneinander getrennt bleiben, damit kein falscher Gesamteindruck entsteht.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Sinnvoll ist eine frühzeitige Bestandsaufnahme: Wo werden Neutralitäts-Claims verwendet – auf der Website, in Kampagnen, auf Verpackungen, in Produktdatenblättern und im Versandprozess? Da Verpackungen und Druckmaterialien lange Vorlaufzeiten haben, ist eine rechtzeitige Umstellung ratsam. Wo bestehende Aussagen nicht mehr haltbar erscheinen, kann eine Neuformulierung hin zu konkreten Angaben das Risiko deutlich senken.
Weil die nationale Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in den Mitgliedstaaten variieren kann, empfiehlt sich bei grenzüberschreitender Werbung und bei besonders zugespitzten Aussagen wie „klimapositiv“ eine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Fazit
Pauschale Neutralitäts-Werbung auf Kompensationsbasis verliert ihre Grundlage. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Maßstäbe, und Claims wie „CO₂-neutral“, „Netto-Null“ oder „klimaneutraler Versand“ sind mit hohem Risiko verbunden, wenn sie im Kern auf Ausgleich beruhen. Wer stattdessen auf konkrete, belegbare Reduktionsangaben setzt und Kompensation transparent trennt, kommuniziert rechtssicherer und häufig auch glaubwürdiger.