EmpCo-Test
Gratis-Check

Recht & Urteile

UWG-Novelle 2026: Die neuen Regeln für Umweltwerbung in Deutschland

Das 3. UWG-Änderungsgesetz setzt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland um. Der Beitrag erklärt die Änderungen in §5 und §5a UWG, die neuen Anhang-Tatbestände und wer die Regeln durchsetzen kann.

Autor: EmpCo-Test RedaktionZuletzt aktualisiert: 12. Juli 2026

Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 hat die EU einen gemeinsamen Rahmen gegen irreführende Umweltwerbung geschaffen. In Deutschland wird dieser Rahmen durch das 3. UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43) in nationales Recht überführt. Die neuen Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich im UWG ändert, wer die Regeln durchsetzen kann und wo Unsicherheiten bleiben.

Was ist die EmpCo-Richtlinie und wie wird sie umgesetzt?

Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) zielt darauf, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen und intransparenten Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen. Als Richtlinie gibt sie ein Ziel vor, überlässt die konkrete Ausgestaltung aber den Mitgliedstaaten. Deutschland setzt sie im Wesentlichen über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um.

Das bedeutet: Die Umweltwerbung wird nicht in einem völlig neuen Spezialgesetz geregelt, sondern in das bestehende Lauterkeitsrecht integriert. Für Unternehmen ist das insofern relevant, als die vertrauten Mechanismen des UWG – etwa Unterlassungsansprüche – auch für Umweltaussagen greifen.

Was ändert sich in §5 und §5a UWG?

Im Zentrum stehen die Vorschriften zu irreführenden geschäftlichen Handlungen (§5 UWG) und zum Vorenthalten wesentlicher Informationen (§5a UWG). Beide werden stärker auf Umweltaussagen zugeschnitten.

Bei §5 UWG geht es um aktiv irreführende Aussagen. Künftig rücken unbestimmte oder nicht belegte Umweltaussagen deutlicher in den Fokus – also Fälle, in denen ein positiver Umwelteindruck erzeugt wird, der sich nicht überprüfen lässt. Bei §5a UWG geht es um das Verschweigen wesentlicher Informationen. Hier gewinnt an Bedeutung, dass die Grundlage einer Umweltaussage – etwa ob eine Neutralität auf Reduktion oder auf Kompensation beruht – für die Verbraucherentscheidung wesentlich sein kann und nicht vorenthalten werden darf.

Die genaue Reichweite dieser Anpassungen wird sich erst in der Anwendung und späteren Rechtsprechung konkretisieren. Bis dahin ist eine zurückhaltende, gut belegte Kommunikation der sicherere Weg.

Welche neuen Anhang-Tatbestände kommen hinzu?

Das UWG enthält einen Anhang mit Handlungen, die stets als unzulässig gelten („Blacklist“). Im Zuge der Umsetzung werden hier Tatbestände ergänzt, die typische Formen der Umweltwerbung erfassen. Dazu gehören nach der Zielrichtung der Richtlinie unter anderem:

  • allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten, nachweisbaren Beleg,
  • Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einer unabhängigen Prüfung oder einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen,
  • Neutralitätsaussagen, die im Wesentlichen auf der Kompensation von Emissionen beruhen.

Diese Tatbestände sind besonders praxisrelevant, weil sie keine aufwendige Einzelfallprüfung der Irreführung mehr erfordern: Fällt eine Aussage darunter, gilt sie grundsätzlich als unzulässig. Die genaue Formulierung und Nummerierung der einzelnen Anhang-Ziffern sollte im Zweifel anhand des Gesetzestextes geprüft werden.

Wer kann die neuen Regeln durchsetzen?

Die Durchsetzung erfolgt in Deutschland überwiegend zivilrechtlich. Anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Mitbewerber, die im selben Markt tätig sind,
  • klagebefugte Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände sowie
  • qualifizierte Verbraucherverbände.

Diese können Unterlassung verlangen und Verstöße abmahnen oder gerichtlich verfolgen. Eine zentrale Aufsichtsbehörde, die Umweltwerbung flächendeckend kontrolliert, ist im UWG-System nicht vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Risiko vor allem von Wettbewerbern und Verbänden ausgeht – ein Muster, das aus dem Lauterkeitsrecht seit Langem bekannt ist.

Gelten in anderen EU-Ländern dieselben Regeln?

Nein, nicht zwingend im Detail. Die EmpCo-Richtlinie setzt einen gemeinsamen Rahmen, überlässt die genaue Umsetzung und Durchsetzung aber den Mitgliedstaaten. In anderen Ländern kann die Durchsetzung stärker über Behörden erfolgen, und die nationalen Regeln können in Einzelfragen abweichen. Für Unternehmen, die grenzüberschreitend werben, heißt das: Eine in Deutschland tragfähige Formulierung ist nicht automatisch in jedem anderen Mitgliedstaat unproblematisch. Hier ist besondere Sorgfalt und im Zweifel eine anwaltliche Prüfung im jeweiligen Zielmarkt ratsam.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Sinnvoll ist eine frühzeitige Vorbereitung auf den Stichtag 27. September 2026. Dazu gehört, bestehende Umweltaussagen systematisch zu erfassen und zu bewerten – von der Website über Produkttexte bis zu Verpackungen. Besonders zu prüfen sind pauschale Umweltbegriffe, selbst vergebene Siegel und kompensationsbasierte Neutralitäts-Claims. Wie sich Letztere rechtssicherer gestalten lassen, vertieft der Beitrag CO₂-neutral werben: Was ab September 2026 verboten ist.

Da viele Details erst durch die Anwendung und künftige Urteile geschärft werden, ist eine konservative Grundhaltung ratsam: konkrete, belegbare Angaben statt unbestimmter Versprechen, transparente Grundlagen statt suggestiver Gesamteindrücke.

Fazit

Die UWG-Novelle 2026 verankert die EmpCo-Richtlinie im deutschen Lauterkeitsrecht. Die Änderungen in §5 und §5a UWG sowie die neuen Anhang-Tatbestände verschieben den Maßstab für Umweltwerbung spürbar. Durchgesetzt werden die Regeln vor allem durch Wettbewerber und Verbände, während die konkrete Umsetzung EU-weit variieren kann. Wer rechtzeitig auf belegbare Aussagen umstellt, ist auf den Stichtag gut vorbereitet.

Gratis-Check starten

Häufige Fragen

Hinweis: Automatisierte technische Prüfung und allgemeine Information – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Eine verbindliche Bewertung nimmt nur eine zugelassene Kanzlei vor. Es erfolgt keine Umformulierung oder Texterstellung.