Grundlagen
Green Claims Directive 2026: Was EU-Unternehmen jetzt wissen müssen
„Green Claims Directive“ wird oft als Sammelbegriff verwendet – gemeint sind zwei verschiedene EU-Vorhaben. Dieser Überblick trennt die bereits verabschiedete EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 von der separat verhandelten Green-Claims-Richtlinie und erklärt, was ab dem 27. September 2026 bindend ist.
Wer sich mit Umweltwerbung befasst, stößt schnell auf den Begriff „Green Claims Directive“. In der Praxis wird er häufig als Sammelbegriff für die gesamte EU-Reform rund um Umweltaussagen genutzt – und genau das führt zu Missverständnissen. Tatsächlich stehen dahinter zwei unterschiedliche Rechtsakte mit verschiedenem Verfahrensstand. Dieser Überblick trennt beide sauber und ordnet ein, was Unternehmen 2026 konkret betrifft.
Um welche zwei EU-Vorhaben geht es eigentlich?
Hinter der öffentlichen Debatte verbergen sich zwei separate Vorhaben:
- Die EmpCo-Richtlinie – amtlich Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (englisch Empowering Consumers for the Green Transition). Sie ist bereits verabschiedet und ändert das bestehende Lauterkeitsrecht, indem sie bestimmte irreführende Umweltpraktiken auf die „schwarze Liste“ stets unzulässiger Geschäftspraktiken setzt.
- Die Green-Claims-Richtlinie – ein separat verhandeltes Vorhaben, das detaillierte Nachweis-, Prüf- und Zertifizierungspflichten für ausdrückliche Umweltaussagen ergänzen soll. Ihr Verfahrensstand ist nicht mit dem der EmpCo-Richtlinie identisch und kann sich noch verändern.
Der zentrale Merksatz lautet: Die EmpCo-Richtlinie ist der bereits geltende, bindende Rahmen. Die Green-Claims-Richtlinie ist das ergänzende, in der Ausgestaltung noch bewegliche Vorhaben. Wer beide gleichsetzt, riskiert entweder falsche Sicherheit oder überzogene Vorsicht. Eine ausführliche Einordnung der EmpCo-Richtlinie selbst finden Sie unter was-ist-die-empco-richtlinie.
Was ist bereits verabschiedet und ab wann bindend?
Die EmpCo-Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung insbesondere über das 3. UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), das die Vorgaben in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einarbeitet. Ab diesem Datum sind die eingeführten Verbote in Deutschland verbindlich anwendbar.
Wichtig ist die Rechtsnatur: Eine Richtlinie ist kein unmittelbar geltendes Recht wie eine Verordnung, sondern muss von jedem Mitgliedstaat umgesetzt werden. Zuständigkeiten, Sanktionshöhen und Verfahren können sich deshalb zwischen den EU-Ländern unterscheiden. Wer grenzüberschreitend wirbt, sollte die jeweilige nationale Umsetzung prüfen, statt sich allein auf die deutsche Fassung zu verlassen.
Was ist demgegenüber „nur“ vorgeschlagen?
Die eigenständige Green-Claims-Richtlinie zielt darauf ab, über die allgemeinen Verbote hinauszugehen. Diskutiert werden unter anderem vorab durchzuführende Nachweisverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, Anforderungen an unabhängige Prüfung sowie Vorgaben für Umweltzeichen. Da sich der Verfahrensstand solcher Vorhaben noch verändern kann, sollten konkrete Pflichten, Fristen und Details nicht als feststehend behandelt werden.
Für die betriebliche Planung heißt das: Die Vorbereitung sollte sich zunächst an dem orientieren, was bereits bindend ist – also an den EmpCo-Vorgaben. Die Entwicklung der ergänzenden Green-Claims-Richtlinie ist parallel zu beobachten, aber nicht als bereits geltendes Pflichtenprogramm zu behandeln.
Wer ist von der Reform betroffen?
Der Anwendungsbereich ist breit. Betroffen ist grundsätzlich jedes Unternehmen, das gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Umweltvorteilen wirbt oder Produkte anbietet – unabhängig von Größe und Branche. Das reicht vom Onlineshop über Konsumgütermarken bis zu Dienstleistern, die mit Nachhaltigkeit werben.
Besonders im Blick behalten sollten Unternehmen:
- pauschale Umweltbegriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ ohne belastbaren Nachweis;
- Klimaneutralitäts-Aussagen, die im Kern auf Kompensation (Offsetting) beruhen;
- Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkannte oder zertifizierungsbasierte Grundlage.
Business-to-Business-Kommunikation ist nicht der primäre Anwendungsbereich, kann aber über andere Regelwerke erfasst sein. Welche einzelnen Begriffe künftig als riskant gelten, behandelt der Beitrag riskante-werbebegriffe im Detail.
Wie sollten Unternehmen 2026 vorgehen?
Empfehlenswert ist ein risikoorientierter, kein panischer Ansatz. Nicht jede Umweltaussage ist unzulässig – entscheidend ist, ob sie konkret, belegbar und korrekt eingeordnet ist. Ein pragmatischer Einstieg:
- Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen auf Website, Verpackung und in Kampagnen.
- Priorisierung nach Sichtbarkeit und Risiko – besonders Klimaneutralitäts- und Pauschal-Claims.
- Nachweiszuordnung zu jeder Aussage (Studien, Zertifikate, Messdaten).
- Kritische Prüfung von Siegeln und Vergleichsaussagen.
- Dokumentation und Wiederholung, weil sich Inhalte und Rechtsanwendung ändern.
Da die konkrete Reichweite einzelner Vorgaben von der nationalen Umsetzung und der Auslegung durch Behörden und Gerichte abhängt, ist bei Zweifelsfällen – insbesondere bei grenzüberschreitender Werbung – eine anwaltliche Einzelfallprüfung ratsam. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Kernbotschaft für 2026 ist einfach: Die EmpCo-Richtlinie ist der bindende Rahmen, auf den man sich vorbereiten muss; die Green-Claims-Richtlinie ist das ergänzende Vorhaben, das man beobachten sollte. Wer beides auseinanderhält, plant auf sicherer Grundlage.
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